OLG Koblenz - Beschluss vom 15.11.2021
3 OWi 32 SsBs 239/21
Normen:
StVG § 25a; StPO § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 221
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2030 Js 15588/21

Fahrverbot wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands von weniger als 3/10 des halben TachowertsDeutliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands kein Hinweis auf VorsatzUmstände für vorsätzliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 3 OWi 32 SsBs 239/21

DRsp Nr. 2022/3634

Fahrverbot wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands von weniger als 3/10 des halben Tachowerts Deutliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands kein Hinweis auf Vorsatz Umstände für vorsätzliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands

Allein aus dem Ausmaß der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug kann grundsätzlich - auch bei gravierender Unterschreitung - noch nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. 'Vielmehr sind regelmäßig Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Umstände, aufgrund derer der Tatrichter auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des 'Besitzes der Fahrerlaubnis.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 8. Juli 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Mayen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25a; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe

I.