BayObLG - Beschluß vom 26.08.1988
2 ObOWi 203/88
Normen:
StVZO § 31 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 364 (Bär)

Fahrzeughalter

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 203/88

DRsp Nr. 1998/9841

Fahrzeughalter

1. Fahrzeughalter ist, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die dieser Gebrauch voraussetzt, wobei es weniger auf die rechtlichen als vielmehr auf die tatsächlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs im Einzelfall ankommt.2. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten (laufende Betriebs- und Reparaturkosten) dafür bestreitet.3. Eine Kostentragung versteht sich keinesfalls von selbst, wenn die Firma den Anhänger nur bei Bedarf, also nicht für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum mietet.

Normenkette:

StVZO § 31 ;
Fundstellen
DAR 1989, 364 (Bär)