OLG Bamberg - Urteil vom 31.10.2002
1 U 75/02
Normen:
VVG § 27 Abs. 2 ; VVG § 28 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 329/99

Fallgruppen und Beweislast zum Freiwerden des Versicherers von der Leistungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren einer roten Ampel

OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 1 U 75/02

DRsp Nr. 2003/775

Fallgruppen und Beweislast zum Freiwerden des Versicherers von der Leistungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren einer roten Ampel

Der Beweis der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles ist in vollem Umfang (auch hinsichtlich des Verschuldensgrades und der Kausalität) vom Versicherer zu führen, weil es sich um einen Risikoausschluss handelt (BGH, VersR 1985, 440; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 4. Aufl., S. 234). Dabei kommt dem Versicherer die Möglichkeit des Anscheinsbeweises nicht zugute, weil die grobe Fahrlässigkeit neben dem objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht auch voraussetzt, dass diese dem Versicherungsnehmer subjektiv besonders vorzuwerfen ist (sog. personale Seite der groben Fahrlässigkeit) und insoweit Erfahrungssätze nicht bestehen (BGH VersR 1967, 909 und seither ständig).

Normenkette:

VVG § 27 Abs. 2 ; VVG § 28 Abs. 1 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht nach einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall Ansprüche aus einer Fahrzeug-(Vollkasko) Versicherung gegen die Beklagte geltend.