OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2007
4 U 171/06
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3 § 7 V Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 292/06

Falschen Angaben im Schadensformular: Keine Leistungsfreiheit bei Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Versicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 171/06

DRsp Nr. 2007/12031

Falschen Angaben im Schadensformular: Keine Leistungsfreiheit bei Verletzung der Nachfrageobliegenheit der Versicherung

1. Grundsätzlich führen falsche Angaben des Versicherungsnehmers im Schadensmeldeformular gegenüber dem Versicherer zur Leistungsfreiheit. Ergeben sich aber Widersprüchlichkeiten zwischen den im Formular gemachten Angaben und den beigefügten Anlagen, ist die Versicherung insoweit zur Nachfrage verpflichtet. Unterlässt sie dies, kann sie sich aus Treu und Glauben nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Eine Nachfrageobliegenheit besteht auch dann, wenn die Versicherung bereits aufgrund eigener Recherchen weiß, dass die in der Schadensmeldung gemachten Angaben nicht zutreffen können. 2. Hat der Versicherungsnehmer wegen Vorschäden an dem Kfz unrichtige Angaben gemacht, führt diese Obliegenheitsverletzung zum Ausschluss der Versicherungsleistung, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die den Vorschaden betreffenden Rechnungen bei der Versicherung eingereicht hat. Hierzu genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast nur, wenn er die Rechnung konkret bezeichnet.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; AKB § 7 I Abs. 2 Satz 3 § 7 V Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.