Falschfahren an Fußgängerüberwegen

Autor: Christian Sitter

Fußgängerüberwege nach § 26 StVO

Der Tatbestand erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO und schützt nur Fußgänger, die einen durch Zebrastreifen (Zeichen 293) gem. § 26 StVO gekennzeichneten unbeampelten Fußgängerüberweg überqueren (BGH, Beschl. v. 21.05.2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702; OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 - 31 Ss 50/12, DAR 2013, 216).

Ampelanlage

Diese Kinder müssen beim Überqueren der Fahrbahn absteigen (§ Abs. Satz 1 zweiter Halbsatz ). Fährt ein Radfahrer über den Fußgängerüberweg, so hat er keinen Vorrang (, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2022, § Rdnr. 15), geschützt werden aber solche Radfahrer, die am Fußgängerüberweg warten und dann diesen auf einem Pedal rollernd überqueren (KG, Beschl. v. 03.06.2004 - , NZV 2005, ; OLG Stuttgart, Urt. v. 04.09.1987 - , 1988, ).