Autor: Christian Sitter |
Der Tatbestand erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen i.S.d. § 26 StVO und schützt nur Fußgänger, die einen durch Zebrastreifen (Zeichen 293) gem. § 26 StVO gekennzeichneten unbeampelten Fußgängerüberweg überqueren (BGH, Beschl. v. 21.05.2015 - 4 StR 164/15,
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