OLG Celle - Beschluss vom 03.01.2013
31 Ss 50/12
Normen:
StGB § 315c Abs. 1; StVO § 26;
Fundstellen:
DAR 2013, 215
NZV 2013, 252
NZV 2013, 6
VRS 2013, 324
Vorinstanzen:
AG Rinteln, vom 03.04.2012

Straßenverkehrsgefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur an einer Straßeneinmündung

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 31 Ss 50/12

DRsp Nr. 2013/1614

Straßenverkehrsgefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur an einer Straßeneinmündung

1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch zu schnelles Fahren an Straßeneinmündungen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d, Abs. 3 Nr. 1, 229, 230 Abs. 1, 42, 44, 52 StGB.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1; StVO § 26;

Gründe: