OLG Koblenz - Urteil vom 23.07.1998
5 U 104/98
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 262
MDR 1999, 740
NZV 1999, 382
OLGReport-Koblenz 1999, 256
VRS 97, 1
VersR 2000, 105
r+s 2000, 70
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 79/97

Fehlen eines Beifahrerairbags bei fabrikneuem/neuem Fahrzeug

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 5 U 104/98

DRsp Nr. 1999/6395

Fehlen eines Beifahrerairbags bei fabrikneuem/neuem Fahrzeug

»Kauft der Autokäufer ein genau bezeichnetes neues Automodell, das zum Zeitpunkt des Kaufes serienmäßig mit einer erheblichen technischen Neuerung (hier Beifahrerairbag) ausgerüstet ist, und fehlt dem übergebenen Fahrzeug diese Eigenschaft, so stellt dies auch dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fabrikneu ist. Die Ausdrücke neu und fabrikneu meinen im gängigen Sprachgebrauch dasselbe.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte handelt mit Autos des Herstellers Citroen. Am 4. Dezember 1996 führte sie mit der Klägerin ein Verkaufsgespräch. Bezugspunkt war ein blauer Pkw Xantia 1,6 l X, der auf dem Gelände der Beklagten stand. An dem Wagen befand sich ein Schild mit der Preisangabe 32.215 DM und dem Hinweis auf eine Sonderausstattung in Form einer elektronischen Diebstahlsicherung, eines Heckscheibenwischers, einer Zweischichtlackierung und des bereits durchgeführten Transports.