KG - Beschluss vom 30.07.2014
3 Ws (B) 356/14 - 122 Ss 106/14
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (323 OWi) 3042 Js-OWi 8742/13 (1176/13) - 15.04.2014,

Fehlende Mitteilung des Fabrikats des Atemalkoholmessgeräts im angefochtenen AG-UrteilNicht erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung

KG, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 356/14 - 122 Ss 106/14

DRsp Nr. 2014/17622

Fehlende Mitteilung des Fabrikats des Atemalkoholmessgeräts im angefochtenen AG-Urteil Nicht erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung

1. Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. 2. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2014 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Der Senat merkt lediglich ergänzend Folgendes an: