Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2014 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt lediglich ergänzend Folgendes an:
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