OLG Bamberg - Beschluss vom 07.05.2013
2 Ss OWi 493/13
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1; OWiG § 80; StPO § 275; StPO § 344 Abs. 2; StVO § 4; Stvo 3 49 Abs. 1 Nr. 4;

Fehlende Urteilsunterschrift keine Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 493/13

DRsp Nr. 2013/16256

Fehlende Urteilsunterschrift keine Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Allein das Fehlen der nach § 275 II 1 StPO gebotenen aber versehentlich unterbliebenen Unterschrift des in einer Bußgeldsache erkennenden Richters unter seinem mit schriftlichen Gründen abgefassten und in den Akten befindlichen Urteil bedingt grundsätzlich nicht die Zulassung der gegen das Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1; OWiG § 80; StPO § 275; StPO § 344 Abs. 2; StVO § 4; Stvo 3 49 Abs. 1 Nr. 4;

Zum Sachverhalt