LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2021
6 Sa 1060/20
Normen:
ArbZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7896/19

Fehlende Vereinbarung zur wöchentlichen Stundenzahl bei geringfügiger BeschäftigungBeschränkung des Gerichts bei Feststellung der wöchentlichen Stundenzahl durch ArbeitszeitgesetzGrundlage für Vergütung von Tätigkeiten in Teilzeitbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1060/20

DRsp Nr. 2021/14234

Fehlende Vereinbarung zur wöchentlichen Stundenzahl bei geringfügiger Beschäftigung Beschränkung des Gerichts bei Feststellung der wöchentlichen Stundenzahl durch Arbeitszeitgesetz Grundlage für Vergütung von Tätigkeiten in Teilzeitbeschäftigung

1. § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG ist keine Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche. 2. Das Gericht ersetzt die fehlende vertragliche Vereinbarung der Parteien und ist bei seiner Entscheidung zur wöchentlichen Stundenzahl an das Arbeitszeitgesetz gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2020 – 15 Ca 7896/19 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.457,70 EUR (in Worten: Eintausendvierhundertsiebenundfünfzig und 70/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz aus jeweils 485,90 EUR (in Worten: Vierhundertfünfundachtzig und 90/100 Euro) seit 16. April 2020, 16. Mai 2020 und 16. Juni 2020 zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2020 – 15 Ca 7896/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Parteien werden im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3;