OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2023
20 U 59/23
Normen:
VVG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.02.2023

Fehlendes gesetzliches Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages; Zustandekommen des Vertrages im Rahmen in Vollziehung der externen Teilung eines Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 20 U 59/23

DRsp Nr. 2024/5734

Fehlendes gesetzliches Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages; Zustandekommen des Vertrages im Rahmen in Vollziehung der externen Teilung eines Versorgungsausgleichs

1. Die Anordnung der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG ist ein richterlicher Gestaltungsakt, durch dessen Rechtskraft zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet wird. 2. Die Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt gegen Treu und Glauben, wenn zwar ein Belehrungsfehler vorliegt, dieser dem Versicherungsnehmer aber nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.