OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.11.2017
1 OWi 2 Ss Bs 87/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7296 Js 874/17

Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls bei nicht schwerwiegenden LückenKeine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis 250 Euro Bußgeld

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 87/17

DRsp Nr. 2019/11796

Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls bei nicht schwerwiegenden Lücken Keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis 250 € Bußgeld

Der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls stehen Lücken in der Protokollierung solange nicht entgegen, wie sie nicht schwerwiegend sind. Indiz für eine vorsätzliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist ein Mehr von 40% der erlaubten Geschwindigkeit. Wird der Schwellenwert von 250 € Bußgeld nicht erreicht, so ist das Gericht nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abzufragen und zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.