VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.06.2023
13 S 473/23
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2-5; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 317/23

Festsetzung der Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung eines Inhabers wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 13 S 473/23

DRsp Nr. 2023/8629

Festsetzung der Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung eines Inhabers wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums

1. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV festzusetzende Frist zur Beibringung eines Gutachtens darf in Fällen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird, wobei für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig ausreichend ist.2. Ist die von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzte Beibringungsfrist nicht von vornherein als zu kurz bemessen anzusehen und teilt die Begutachtungsstelle mit, dass es ihr voraussichtlich nicht möglich sei, den Gutachtenauftrag fristgerecht zu bearbeiten, obliegt es dem Betroffenen als Auftraggeber des Gutachtens, bei der Begutachtungsstelle auf eine fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken und gegebenenfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde die Verlängerung der Beibringungsfrist zu beantragen.