VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.04.2017
10 S 342/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; FeV § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7562/16

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Eilantrag gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 10 S 342/17

DRsp Nr. 2017/5527

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Eilantrag gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog 2013 jeweils anzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - [...]), ohne dass eine Erhöhung des Streitwerts wegen der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Fahrerlaubnisinhaber in Betracht kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2017 - 5 K 7562/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; FeV § 6 Abs. 3;

Gründe

Der Antragsteller begehrt nach Erledigung eines die Entziehung seiner Fahrerlaubnis betreffenden Eilverfahrens die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 10.000,-- EUR.