OLG Braunschweig - Beschluss vom 05.03.2021
3 W 104/20
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XIV 291
AG Wolfsburg, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XIV 290
AG Wolfsburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XIV 293

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden IngewahrsamnahmeEntscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer FreiheitsentziehungNotwendigkeit einer richterlichen Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 3 W 104/20 - Aktenzeichen 3 W 105/20 - Aktenzeichen 3 W 3/21

DRsp Nr. 2021/4497

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden Ingewahrsamnahme Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung

1. Für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NPOG von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei unverzüglich zu beantragende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene eine richterliche Entscheidung "wünscht". Die Notwendigkeit der richterlichen Entscheidung ist nicht von einer Klage, Beschwerde oder einem Antrag des Betroffenen abhängig; ein Verzicht des Betroffenen auf die richterliche Entscheidung ist nicht möglich. 2. Auch in Fällen, in denen eine richterliche Anhörung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NPOG gleichwohl unverzüglich eine richterliche Entscheidung zu beantragen; diese ergeht gegebenenfalls ohne vorherige Anhörung. 3. Im Falle einer Freiheitsentziehung nach § 18 NPOG kommt eine mündliche oder telefonische richterliche Entscheidung oder "Bestätigung" der Freiheitsentziehung nicht in Betracht, § 19 Abs. 3 Satz 4 NPOG.