OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.01.2024
12 U 122/23
Normen:
VAG § 150; VAG § 155; VVG § 203;
Fundstellen:
MDR 2024, 374
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 117/22

Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung sowie die Rückzahlung unwirksamer Prämienerhöhungen; Hinreichende Behauptung und Begründung für eine Unwirksamkeit der Prämiererhöhungen durch Offenlegung eines Kalkulationsfehlers und Darlegung des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 12 U 122/23

DRsp Nr. 2024/1697

Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung sowie die Rückzahlung unwirksamer Prämienerhöhungen; Hinreichende Behauptung und Begründung für eine Unwirksamkeit der Prämiererhöhungen durch Offenlegung eines Kalkulationsfehlers und Darlegung des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen

Bestreitet der Versicherungsnehmer nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.07.2023, Az. 8 O 117/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.