OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2020
9 U 141/20
Normen:
AVB 400/2008 Nr. 3.2.2; VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 309/19

Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz nach einem Landeunfall eines FlugzeugsReichweite einer Pilotenklausel

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 141/20

DRsp Nr. 2021/7241

Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz nach einem Landeunfall eines Flugzeugs Reichweite einer Pilotenklausel

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 309/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AVB 400/2008 Nr. 3.2.2; VVG § 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz aus dem bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag wegen des Unfallereignisses vom 23.05.2019 mit seinem versicherten Flugzeug.

Der Kläger ist Eigentümer und Halters eines Flugzeuges des Typs Cessna 195 mit dem amtlichen Eintragungskennzeichen A. Dieses kann man neben der Steuerungsmöglichkeit von dem linken Flugzeugführersitz aufgrund einer Doppelsteuerung auch vom rechten Sitz aus ordnungsgemäß bedienen.

1. 2.