Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestehens der Krankheitskostenversicherung gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsschrift vom 22. Juli 2021 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz; im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten hat das zwischen den Parteien vormals bestehende Versicherungsverhältnis beendet.
1.
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