OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2021
20 U 216/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 1557
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 285/20

Feststellung des Fortbestehens einer KrankheitskostenversicherungKündigung wegen schwerer VertragsverletzungenVorlage gefälschter Rechnungen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 216/21

DRsp Nr. 2021/18915

Feststellung des Fortbestehens einer Krankheitskostenversicherung Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen Vorlage gefälschter Rechnungen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestehens der Krankheitskostenversicherung gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsschrift vom 22. Juli 2021 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz; im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten hat das zwischen den Parteien vormals bestehende Versicherungsverhältnis beendet.

1.