OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.10.1999
2b Ss (OWi) 65/99 I
Normen:
Bkat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 912 Js 2285/98 ,

Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 65/99 I

DRsp Nr. 2000/8750

Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

»Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Mißachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel bei länger als eine Sekunde andauernder Rotphase).«

Normenkette:

Bkat Nr. 34.2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 37 Abs. 2, 21 a , 49Abs. 1, 24 StVG " eine Geldbuße von 280,-- DM festgesetzt. Es hat ihm ferner untersagt, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (§ 25 StVG). Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: