OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2018
4 RBs 27/18
Normen:
StVO § 37; BKatV Nr. 132.3;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 71 OWi 215/17

Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 27/18

DRsp Nr. 2019/16791

Feststellung eines Rotlichtverstoßes bei Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 37; BKatV Nr. 132.3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "Nichtbeachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als 1 Sekunde)" zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: