OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2000
2 Ss OWi 269/00
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5, § 46 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3, § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 417
NJW 2001, 1151
NZV 2001, 89
Vorinstanzen:
AG Iserlohn - 18 OWi 866 Js 2109/99 (462/99),

Feststellungen im Urteil bei Identifizierung anhand eines Lichtbildes

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 269/00

DRsp Nr. 2000/7138

Feststellungen im Urteil bei Identifizierung anhand eines Lichtbildes

»Aus der Formulierung des Tatrichters: "Auf dem Originallichtbild in DIN A-5-Vergrößerung ist der Betroffene aber hinreichend klar zu identifizieren" lässt sich noch auf eine ausreichende Bildqualität des von einem Verkehrsverstoß vorliegenden Lichtbildes des Betroffenen schließen.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 5, § 46 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3, § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen durch Urteil vom 6. Januar 2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil entspreche in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen seien.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.