BGH - Urteil vom 25.01.1972
VI ZR 20/71
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 459
Vorinstanzen:
KG,

Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung von zukünftigen Schäden

BGH, Urteil vom 25.01.1972 - Aktenzeichen VI ZR 20/71

DRsp Nr. 1994/5714

Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung von zukünftigen Schäden

1. Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen. 2. Die später gewonnene Erkenntnis, daß Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen seien, kann die Feststellungsklage nicht rückwirkend unzulässig machen.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Hinweise:

So zu 1. auch OLG Köln v. 20.10.1949, VRS 2, 111 bei Zahnersatzarbeiten, mit deren Erneuerung nach einiger Zeit immer zu rechnen ist; OLG Celle v. 30.1.1975, DAR 1975, 269 = VersR 1976, 297.

Vorinstanz: KG,
Fundstellen
VersR 1972, 459