OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2022
12 U 159/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 78/21

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 20.10.2022 12 U 159/22

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 159/22

DRsp Nr. 2023/1396

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 20.10.2022 12 U 159/22

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 78/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.307,57 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 17;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatshinweis verwiesen, der dahin zu ergänzen ist, dass die Klägerin der Berufung entgegengetreten ist und deren Zurückweisung beantragt hat. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass die HWS-Distorsion nie in Abrede gestellt und mit der vorbehaltlosen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € ebenso anerkannt worden sei wie die unfallbedingte Behandlung bis zum 30.06.2020.

II.