1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.307,57 € festgesetzt.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatshinweis verwiesen, der dahin zu ergänzen ist, dass die Klägerin der Berufung entgegengetreten ist und deren Zurückweisung beantragt hat. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass die HWS-Distorsion nie in Abrede gestellt und mit der vorbehaltlosen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € ebenso anerkannt worden sei wie die unfallbedingte Behandlung bis zum 30.06.2020.
II.
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