OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.02.2021
3 U 2445/18
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9597/16

Folgeentscheidung zu OLG Nürnberg 3 U 2445/18 v. 04.03.2020

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 2445/18

DRsp Nr. 2021/3912

Folgeentscheidung zu OLG Nürnberg 3 U 2445/18 v. 04.03.2020

1. Das Verbot, persönlichkeitsrelevante Sachverhalte in Medien unzutreffend oder verzerrt darzustellen, soll nicht davor schützen, dass dritte Personen auf andere vorhandene, öffentlich zugängliche Informationen aufmerksam werden, die für sie relevant sind. Das Verbot richtet sich vielmehr spezifisch dagegen, dass das Handeln Dritter gerade infolge der fehlerhaften Berichterstattung zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Berichterstattung über die Person und mit ihr zusammenhängende Sachverhalte als solche zulässig waren.2. Der Beweis, dass ein Presseorgan wie von ihm in einem Artikel dargestellt über mehrere Insider verfügt hat, kann aufgrund von Indizien geführt werden. Das verfassungsrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis verbietet es in der Regel, zu verlangen, dass diese namhaft gemacht werden.