Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligte ist eine am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister des Companies House für England und Wales in Cardiff eingetragene private company limited by shares (im Folgenden: Limited) mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt am Main die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Die Übersendung der Anmeldung erfolgte auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des directors und alleinigen Gesellschafters der Beteiligten.
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