BGH - Urteil vom 07.07.2021
VIII ZR 167/20
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
MDR 2021, 1325
MietRB 2021, 321
NJW-RR 2021, 1379
NZM 2021, 926
ZMR 2022, 21
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 244 C 2296/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5510/19

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel

BGH, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 167/20

DRsp Nr. 2021/14840

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel

Zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB, das zur Begründung auf einen Mietspiegel (hier: Nürnberger Mietspiegel 2018) Bezug nimmt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 13 ff.).

1. Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel mussjenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt. Das ist auch dann zu bejahen, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird oder der Vermieter dem Mieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit anbietet.2. Stützt ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel, der in Form von Tabellenfeldern für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist, reicht es aus, wenn der Vermieter das seiner Auffassung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt.3. Inhaltlichen Fehler in einem Mieterhöhungsverlangen berühren die Wahrung der Förmlichkeiten des Erhöhungsverlangens nach § 558a BGB nicht.

Tenor