BGH - Urteil vom 08.10.2003
VIII ZR 55/03
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
BB 2004, 69
BGHReport 2004, 210
DAR 2004, 137
DB 2004, 67
MDR 2004, 323
NJW 2004, 1041
NZV 2004, 77
WM 2004, 1179
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

BGH, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 55/03

DRsp Nr. 2003/16076

Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

»Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückliche Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasinggeber dem Leasingnehmer zugute kommen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 535 ;

Tatbestand:

Gemäß Antrag der Beklagten vom 5. April 1995 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen B.. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die B.