LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2018
2 Sa 945/17
Normen:
BGB § 13; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611a;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 351
NZA-RR 2019, 573
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/15

Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aufgrund von WettbewerbsverstößenUnbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen bei verspäteter Geltendmachung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 945/17

DRsp Nr. 2018/4052

Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aufgrund von Wettbewerbsverstößen Unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen bei verspäteter Geltendmachung

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von "zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Klagerhebung innerhalb von vier Wochen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers aus unerlaubter Handlung und wegen Wettbewerbsverstößen (entgegen BAG, 20 Juni 2013, 8 AZR 280/12).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 6. April 2016 - 2 Ca 493/15 - wird auch hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht - 10 AZN 454/17 - trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.109,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 13; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Wettbewerbsverstößen der Klägerin.