OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2021
1 U 130/20
Normen:
§ 801 BGB; § 305c BGB; § 307 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 398/19

Formularmäßige Vereinbarung der Abkürzung der Vorlegungsfrist für eine Schuldverschreibung auf fünf Jahre

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 130/20

DRsp Nr. 2021/7198

Formularmäßige Vereinbarung der Abkürzung der Vorlegungsfrist für eine Schuldverschreibung auf fünf Jahre

Der Aussteller einer Schuldverschreibung kann die Vorlegungsfrist im AGB, die auf der Rückseite der Urkunde gedruckt sind, auf fünf Jahre abkürzen. Das ist weder überraschend noch intransparent.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.4.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Normenkette:

§ 801 BGB; § 305c BGB; § 307 BGB;

Gründe

I.