OLG München - Endurteil vom 07.06.2017
7 U 4170/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 286 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 447; BGB § 474 Abs. 2 S. 2; VVG § 86; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 14091/15

Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung einer Transportversicherung auf das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes

OLG München, Endurteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 4170/16

DRsp Nr. 2018/14002

Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung einer Transportversicherung auf das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen für eine Transportversicherung, wonach abweichend von der allgemeinen Entschädigungsgrenze das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes als Entschädigungsgrenze anzusehen sei, ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.9.2016 (Az.: 14 HK O 14091/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass (unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs) der zuerkannte Hauptsachebetrag von 9.030,- € erst ab dem 10.1.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 286 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 447; BGB § 474 Abs. 2 S. 2; VVG § 86; ZPO § 167;

Entscheidungsgründe

A.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Versicherungsleistungen in Anspruch.