Die W. Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im folgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I. GmbH (im folgenden: I.) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs I.. Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und überließ sie sodann der I.. Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf gleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter Nr. 2 bestimmt war:
"Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen sollte und die W. den Leasingvertrag daher fristlos kündigen muß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W., das Leasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie folgt berechnet:
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