BGH - Urteil vom 19.03.2003
VIII ZR 135/02
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 498 (a.F.) § 433 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1303
BB 2003, 1529
BGHReport 2003, 777
DAR 2003, 457
DB 2003, 1430
MDR 2003, 799
NJW 2003, 2607
WM 2003, 1092
ZGS 2003, 245
ZIP 2003, 1095
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung von Herausgabeansprüchen des Leasinggebers beim Rückkauf des Leasingobjekts durch den Lieferanten

BGH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 135/02

DRsp Nr. 2003/7396

Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung von Herausgabeansprüchen des Leasinggebers beim Rückkauf des Leasingobjekts durch den Lieferanten

»Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel: "Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin) ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten abtritt." ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 498 (a.F.) § 433 ;

Tatbestand:

Die W. Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im folgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I. GmbH (im folgenden: I.) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs I.. Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und überließ sie sodann der I.. Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf gleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter Nr. 2 bestimmt war:

"Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen sollte und die W. den Leasingvertrag daher fristlos kündigen muß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W., das Leasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie folgt berechnet:

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