OLG Stuttgart - Urteil vom 23.01.2014
2 U 57/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG a.F. § 153;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 231/12

Formularmäßige Vereinbarung der Überschussbeteiligung eines sog. Riester-Vertrages erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 EUR

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 U 57/13

DRsp Nr. 2014/4665

Formularmäßige Vereinbarung der Überschussbeteiligung eines sog. Riester-Vertrages erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 EUR

Eine Regelung in einem Kapital-Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. Riester-Modell, wonach der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert der Versicherung von 40.000 EUR beteiligt wird, verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das Transparenzgebot und benachteiligt den Versicherungsnehmer im Übrigen unangemessen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2013 werden

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.