OLG Köln - Beschluss vom 09.10.2018
9 U 53/18
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; VVG § 193 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 409/17

Formularmäßige Vereinbarung der Überwälzung der Mahnkosten im Falle des Prämienverzugs der Versicherten in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 9 U 53/18

DRsp Nr. 2019/7307

Formularmäßige Vereinbarung der Überwälzung der Mahnkosten im Falle des Prämienverzugs der Versicherten in der privaten Krankenversicherung

1. Eine Regelung in den Allgemeinen Bedingungen einer privaten Krankenversicherung, wonach der Versicherte im Falle des Prämienverzugs die Mahnkosten zu tragen hat, unterliegt der Inhaltskontrolle. 2. Eine Klausel, wonach der Versicherte bereits die Kosten für eine erste Mahnung zu entrichten hat, ist unwirksam, da die erste Mahnung nicht im Interesse des säumigen Versicherungsnehmers, sondern ausschließlich im Interesse des Versicherers ergeht. 3. Auch die mit der zweiten Mahnung nach § 193 Abs. 6 S. 3 VVG verbundene gewisse Warnfunktion für den säumigen Versicherten bzw. Versicherungsnehmer führt nicht zu der Annahme, dass diese zweite Mahnung in dessen überwiegendem Interesse erfolgt. 4. Beide Regelungen sind daher wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs. 6 VVG gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2018 - 26 O 409/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; VVG § 193 Abs. 6;

Gründe

I.