OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2018
20 U 98/18
Normen:
VVG § 197 Abs. 1; AVB-RSV § 5 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2019, 281
r+s 2019, 78
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 174/17

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Eintrittspflicht einer Restschuldversicherung bei bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 98/18

DRsp Nr. 2019/668

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Eintrittspflicht einer Restschuldversicherung bei bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit

1. § 5 Abs. 2 AVB-RSV, wonach die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht und eine erst darauf folgende Arbeitsunfähigkeit nur dann versichert ist, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat, ist rechtlich unbedenklich. 2. Die Klausel führt zum Ausschluss der Eintrittspflicht der Restschuldversicherung unabhängig davon, ob die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit kausal für die spätere geworden ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 197 Abs. 1; AVB-RSV § 5 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.