OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2023
3 U 286/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2370
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 228/21

Formularmäßige Vereinbarung eines Verwahrentgelts für Spareinlagen in den AGB einer Bank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 3 U 286/22

DRsp Nr. 2023/13290

Formularmäßige Vereinbarung eines Verwahrentgelts für Spareinlagen in den AGB einer Bank

1. Die formularmäßige Vereinbarung eines Verwalterentgelts für Spareinlagen in den AGB einer Bank stellt eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede dar. 2. Jedenfalls verstößt eine solche Regelung nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 700, 488 BGB, da diese gerade keine Pflicht des Sparers vorsieht, der Bank einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und umgekehrt auch gerade keine Vergütungspflicht der Bank für das zur Verfügung stellen des Geldes durch den Sparer.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2022 (Az. 2-25 O 228/21) abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 21.000,- €.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.