BGH - Urteil vom 30.11.2004
X ZR 133/03
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 409
DAR 2005, 154
DB 2005, 1001
MDR 2005, 617
NJW 2005, 422
NZV 2005, 141
VersR 2005, 804
ZGS 2005, 5
ZfS 2005, 186
wrp 2005, 345
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.08.2003
AG Wuppertal,

Formularmäßige Vereinbarung von Haftungsausschlüssen bei Benutzung einer Autowaschanlage

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen X ZR 133/03

DRsp Nr. 2005/1216

Formularmäßige Vereinbarung von Haftungsausschlüssen bei Benutzung einer Autowaschanlage

»1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.