BGH - Urteil vom 19.02.1992
VIII ZR 65/91
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 477, § 157 ;
Fundstellen:
BB 1992, 805
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. f, Neuwagen-Kaufvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Verjährung 6
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 2
BGHR BGB § 639 Abs. 2 Verjährungshemmung 2
DAR 1992, 177
DB 1992, 1769
DRsp I(130)340e
EWiR § 9 AGBG 10/92, 629
MDR 1992, 643
NJW 1992, 1236
WM 1992, 661
ZIP 1992, 706
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche; Auslegung eines Formular-Neuwagen-Kaufvertrages

BGH, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 65/91

DRsp Nr. 1992/397

Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche; Auslegung eines Formular-Neuwagen-Kaufvertrages

e. "Die Verkürzung der Verjährungsfrist des § 477 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam. Folgende Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag, die an eine vertragliche Gewährleistungsfrist von einem Jahr anknüpft, ist jedenfalls im Individualprozeß dahin auszulegen, daß ihr Satz 3 nicht zu einem Ende der Verjährungsfrist vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 477 BGB) führt: "Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor".«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 477, § 157 ;

Tatbestand: