BGH - Urteil vom 16.10.1991
VIII ZR 140/90
Normen:
BGB § 157, § 459 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2327
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 13
BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3
DAR 1992, 100
DB 1991, 2590
DRsp I(112)176c
DRsp I(130)340d
EWiR § 459 BGB 1/92, 147
JZ 1992, 365
MDR 1992, 230
NJW 1992, 170
NZV 1992, 72
VRS 82, 81
WM 1992, 32
Vorinstanzen:
Stuttgart,

Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

BGH, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 140/90

DRsp Nr. 1992/508

Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

»Die individuell eingefügte Angabe "keine" in der Spalte "Zusicherungen" eines Formular-Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen steht in der Regel der Auslegung entgegen, daß Eigenschaften des Fahrzeugs konkludent zugesichert worden seien.«

Normenkette:

BGB § 157, § 459 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Fahrzeughändler. Im Jahre 1988 bot er mit einer.Zeitungsannonce einen gebrauchten Pkw Marke Jaguar XJS 3, 6 Coupé zum Verkauf an, den er am 25. Juli 1988 von einem anderen Händler erworben hatte. Dieses Fahrzeug ist 1985 hergestellt und erstmals am 3. Juni 1985 zugelassen worden. In der Annonce gab der Beklagte jedoch an:

"EZ 5.88" (d.h.: Erstzulassung Mai 1988). Der Kläger trat daraufhin mit dem Beklagten in Kaufverhandlungen ein. Dabei lag beiden Parteien ein Wertgutachten des Kraftfahrzeug-Sachverständigen B. vor. Aus dem Gutachten ergab sich, daß das Fahrzeug 1985 hergestellt worden ist; als Datum der Erstzulassung wurde darin der 5. Mai 1988 genannt. Die Parteien kamen überein, daß der Kläger das Jaguar Coupé kaufen, dafür sein bisheriges Fahrzeug für 40.000 DM in Zahlung geben und zusätzlich einen Geldbetrag zahlen sollte, dessen Höhe nach der Behauptung des Klägers 29.500 DM, nach der Behauptung des Beklagten 19.500 DM betrug.