BGH - Urteil vom 15.06.1983
VIII ZR 78/82
Normen:
AGBG §§ 3, 9 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VRS 65, 347
VerkMitt 1984, 9

Formularmäßiger Ausschluß einer vereinbarten Haftungsfreistellung in der Kfz-Vermietung; Wegfall der Haftungsfreistellung wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls; Nachweis grober Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 15.06.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 78/82

DRsp Nr. 1994/4660

Formularmäßiger Ausschluß einer vereinbarten Haftungsfreistellung in der Kfz-Vermietung; Wegfall der Haftungsfreistellung wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls; Nachweis grober Fahrlässigkeit

A. 1. Da die Haftungsfreistellung, die der Vermieter von Kraftfahrzeugen dem Mieter gegen Zahlung eine "Prämie" verspricht, nach dem Leitbild einer Vollkasko-Versicherung ausgestaltet sein muß, ist eine Klausel, die der Regelung des § 2 Abs. 2 AKB ("berechtigter Fahrer") widerspricht, nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz wirksam. 2. Die Haftungsfreistellung kommt (entsprechend dem § 61 VVG) in Wegfall, wenn der Mieter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. 3. Es besteht kein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit. B. 1. Nicht jede Überschreitung der angemessenen Fahrgeschwindigkeit stellt eine krasse Pflichtverletzung dar.