OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 10 U 1273/97
DRsp Nr. 1999/1760
Formularvertrag mit Wahlmöglichkeiten und AGBG
»1. Sind in einem Antragsformular die Spalten "Versicherungsbeginn" und "Versicherungsablauf" offen, ist dem Versicherungsnehmer nicht nur formal, sondern auch tatsächlich und unbeeinflußt von Vorformulierungen die freie Wahl einer ihm richtig erscheinenden Versicherungsdauer gelassen; dieser Formularteil stellt demgemäß keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (im Anschl. an BGH NJW 1996, 1676; BGH VersR 1996, 741; BGH NJW 1998, 1066).2. Eine vorformulierte Vertragsbedingung liegt allerdings dann vor, wenn der Verwender des Antragsformulars die vertragliche Regelung mit Wiederholungsabsicht jeweils hand- oder maschinenschriftlich in den Formulartext einfügt (BGH NJW 1988, 410; BGH NJW 1992, 2757) oder wenn er seine Vertreter dazu anhält, bei allen künftigen Vertragsschlüssen immer nur eine bestimmte Regelung - hier: Vertragslaufzeit von 10 Jahren - akzeptieren zu lassen (BGH NJW 1996, 1676/1677; BGH VersR 1996, 741, 742; BGH NJW 1988, 1066, 1068).
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