OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.05.2018
5 U 23/16
Normen:
VVG § 19 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 31/14

Fortbestand einer BerufsunfähigkeitsversicherungLeistungsansprüche wegen behaupteter BerufsunfähigkeitNachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher UmständeAllgemeiner Hinweis bei einer Doppelbelehrung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 23/16

DRsp Nr. 2020/10650

Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungsansprüche wegen behaupteter Berufsunfähigkeit Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände Allgemeiner Hinweis bei einer Doppelbelehrung

1. Der Nachweis eines arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände zu Lasten des Berufsunfähigkeitsversicherers ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung einen unstreitig vereinzelt gebliebenen Arztbesuch verschweigt, aus dessen Anlass ihm auf einem Formular des Rentenversicherungsträgers körperliche und psychische Beschwerden attestiert werden, und es nahe liegt, dass ihm dadurch vornehmlich die Bewilligung einer "Familienkur" ermöglicht werden sollte. 2. Eine "Doppelbelehrung", bei der im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen nur ein allgemeiner Hinweis erfolgt, die nicht auf den genauen Fundort der einzelnen Informationen hinweist, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG.