Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über den Fortbestand zweier Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
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