OLG Köln - Urteil vom 29.08.2014
20 U 207/13
Normen:
BGB § 123; VVG a.F. § 22; VVG a.F. § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 34/13

Fortbestand einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungVertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Falschbeantwortung von GesundheitsfragenAkute Belastungsschmerzen von Berufsmusikern

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 207/13

DRsp Nr. 2020/14499

Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Akute Belastungsschmerzen von Berufsmusikern

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 34/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; VVG a.F. § 22; VVG a.F. § 16 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand zweier Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.