OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.02.2022
5 U 28/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 274/20

Fortbestand eines VersicherungsvertragesSchuldhafte Versäumung eines TerminsUnwirksame Bevollmächtigung eines Terminsvertreters

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 5 U 28/21

DRsp Nr. 2022/6795

Fortbestand eines Versicherungsvertrages Schuldhafte Versäumung eines Termins Unwirksame Bevollmächtigung eines Terminsvertreters

Die Säumung des beklagten Versicherers ist nicht unverschuldet, wenn sein ordnungsgemäß geladener Prozessbevollmächtigter den als Terminsvertreter angefragten Rechtsanwalt in dieser Sache nicht wirksam bevollmächtigt hatte; das gilt auch dann, wenn dieser am Terminstag in anderer Angelegenheit vor dem Sitzungssaal gewartet haben und auch mangels erneuten Aufrufes der Sache vor Erlass des Versäumnisurteils von dem Termin keine Kenntnis erlangt haben sollte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2021 verkündete Zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 274/20 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.335,60 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.