OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.09.2017
12 ME 136/17
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 2554/17

Fragestellungen der Fahrerlaubnisbehörde an behandelnde Ärzte des Betroffenen als anlassbezogen und verhältnismäßig im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren lediglich zur Vorbereitung etwa nachfolgender Anordnungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 12 ME 136/17

DRsp Nr. 2019/9695

Fragestellungen der Fahrerlaubnisbehörde an behandelnde Ärzte des Betroffenen als anlassbezogen und verhältnismäßig im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren lediglich zur Vorbereitung etwa nachfolgender Anordnungen

Anlassbezogen und verhältnismäßig müssen auch solche Fragestellungen sein, die die Fahrerlaubnisbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren lediglich zur Vorbereitung etwa nachfolgender Anordnungen nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV an behandelnde Ärzte des Betroffenen richtet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichter) - vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.