LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.2022
4 Sa 262/19
Normen:
GewO § 106; BGB § 631; RStV § 29 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 665/18

Freie Mitarbeit auf HonorarbasisProgrammgestaltende Tätigkeit eines Journalisten als freie Mitarbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 262/19

DRsp Nr. 2022/10670

Freie Mitarbeit auf Honorarbasis Programmgestaltende Tätigkeit eines Journalisten als freie Mitarbeit

1. Für die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis kommt es bei der freiwilligen Mitarbeit auf Honorarbasis im Wesentlichen darauf an, ob der Betreffende die vertragliche Freiheit hat, seine Arbeitszeit frei zu bestimmen. Das Ausmaß der Zeitsouveränität mit freier Gestaltung des "Ob" und des "Wie" der zeitlichen Arbeitsleistung ist dabei entscheidendes Kriterium. 2. Die Herstellung von Rundfunkbeiträgen für eine Zeitfunksendung ist ebenso wie die Herstellung von Fernsehbeiträgen für eine Abendsendung insgesamt eine schöpferische Tätigkeit journalistischer Art. Der Reporter legt dabei die Schwerpunkte fest, gestaltet den Aufbau des Sendebeitrags und gelangt zu bestimmten Aussagen. Dies ist eine programmgestaltende, weisungsunabhängige und zeitlich im Wesentlichen frei zu bestimmende Tätigkeit, die als freie Mitarbeit zu qualifizieren ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.06.2019, Az.: 7 Ca 665/18 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 631; RStV § 29 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz immer noch über die Frage der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses infolge von Befristung.