EuGH - Urteil vom 02.10.2003
Rs C-232/01
Normen:
EG Art. 10 Art. 39 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 198
EWS 2004, 327
ZAR 2003, 420
Vorinstanzen:
Politierechtbank Mechelen (Belgien) - Beschluss vom 11.06.2001,

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leasing von Fahrzeugen - Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers

EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen Rs C-232/01

DRsp Nr. 2004/8460

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leasing von Fahrzeugen - Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers

[Strafverfahren gegen Hans van Lent] Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegen, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Normenkette:

EG Art. 10 Art. 39 ;

Gründe:

[01] Die Politierechtbank Mechelen hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10 EG und 39 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Sachverhalt

und rechtlicher Rahmen

[02] Herr van Lent ist belgischer Staatsangehöriger und wohnt in der Gemeinde Putte (Belgien).

[03] Im Rahmen einer Straßenkontrolle am Sonntag, dem 22. August 1999, in Willebroek (Belgien) wurde festgestellt, dass Herr van Lent mit einem Personenwagen unterwegs war, der ein luxemburgisches Nummernschild trug.