AG Hannover, vom 30.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 216 OWi 148/90
AG Hannover, vom 09.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 216 OWi 148/90
Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei strafgerichtlichem Wiederaufnahmeverfahren - Mißbrauchsgebühr
BVerfG, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 1650/90
DRsp Nr. 2005/15723
Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei strafgerichtlichem Wiederaufnahmeverfahren - Mißbrauchsgebühr
Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beginnt mit der Zustellung der gerichtlichen Erstentscheidung, wenn für das Fachgericht keine Veranlassung besteht, einen späteren Antrag als Gegenvorstellung oder als Antrag nach § 33aStPO i.V.m. § 46 Abs. 1OWiG zu werten.