BGH - Beschluß vom 29.06.2000
4 StR 40/00
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 a S. 1;
Fundstellen:
DAR 2000, 482
MDR 2000, 1072
NJW 2000, 2685
NStZ 2000, 599
NZV 2000, 420
VRS 99, 216
VersR 2000, 1121
Vorinstanzen:
BayObLG,
AG Kitzingen,

Fristberechnung bei § 25 Abs. 2 a StVG

BGH, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 4 StR 40/00

DRsp Nr. 2000/6082

Fristberechnung bei § 25 Abs. 2 a StVG

»Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 a S. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorgesehene Bestimmung, "daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft", hat es dabei nicht getroffen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter anderem beanstandet, daß ihm das Amtsgericht nicht das Recht eingeräumt hat, in Ausübung der durch § 25 a Abs. 2 a Satz 1 StVG eröffneten Möglichkeiten den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins zur amtlichen Verwahrung selbst zu bestimmen und dadurch auch den Beginn des Fahrverbots selbst festzulegen.