LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2017
5 Sa 49/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 45
EzA-SD 2018, 5
LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 123
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1931/16

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Werkzeugmachers wegen Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 49/17

DRsp Nr. 2017/14045

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Werkzeugmachers wegen Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit

1. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Werkzeugmachers, der allein unterbrochen durch den Wehrdienst dem Betrieb bereits seit 49 Jahren ohne Beanstandungen angehört, wegen Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit ist unwirksam, da der Arbeitnehmer angesichts der langen Betriebszugehörigkeit ein schutzwürdiges Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses hat und es dem Arbeitgeber zumutbar wäre, zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. 2. Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Nachweis, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder sich genesungswidrig verhalten hat, nicht geführt werden konnte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2016, Az. 12 Ca 1931/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie auf die Widerklage über die Erstattung von Detektivkosten.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.