LG Aachen - Beschluss vom 02.08.2000
64 Qs 52/00
Normen:
IntKfzVO § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)317c
NZV 2000, 510

Führen eines Kraftfahrzeugs mit ausländischer Fahrerlaubnis nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

LG Aachen, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 64 Qs 52/00

DRsp Nr. 2004/1560

Führen eines Kraftfahrzeugs mit ausländischer Fahrerlaubnis nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist nicht berechtigt, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen.

Normenkette:

IntKfzVO § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen
DRsp II(294)317c
NZV 2000, 510